Wohngruppenzuschlag

 – Bundessozialgericht, Urteil vom 10.09.2020, B 3 P 1/20 R

Eine „gemeinsame Wohnung“ im Sinne der Regelungen über den Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige liegt vor, wenn die gesamte Wohnanlage so gestaltet ist, dass ein gemeinschaftliches Zusammenwohnen über die Nutzung von rein funktionalen Einrichtungen hinaus möglich ist.